Nutzungsbedinungen - Vito
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Fahrzeug
Mercedes Benz Vito Sport Tourer 116 CDI 7 G Automatik 8 Sitzer Euro 6c
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- Gegenstand des Mietvertrages ist folgendes Kraftfahrzeug
- Hersteller: Mercedes
Fahrzeugtyp: Vito
Farbe: Arktikweiß (MB9147) // Stoff, Schwarz
Baujahr: 2019
Amtl. Kennzeichen: LA4790 (Luxbg)
Hubraum in cm3: 2.143 cm³
PS/kW: 120 kW (163 PS)
Radstand: XXL 3.430mm
PMA: 3100 kgs
Kilometerstand: siehe Übergabeprotokoll
- Hersteller: Mercedes
- Das Kraftfahrzeug verfügt über folgende Ausstattung
- 8 oder 9 SITZE INCL FAHRERSITZ
- NAVIGATIONSSYSTEM MAP PILOT MIT KARTENDARSTELLUNG
- KLIMAANLAGE (TEMPMATIC) MIT FONDAUSSTRÖMUNG
- INNENAUSSTATTUNG TUNJA SCHWARZ
- ELEKTRISCHE ZUSATZHEIZUNG
- ELEKTRISCHE FENSTERHEBER
- ELEKTRISCH VERSTELL- UND BEHEIZBARE AUSSENSPIEGEL
- MULTIFUNKTIONS-SPORTLENKRAD+ SCHALTWIPPEN AM LENKRAD
- TEMPOMAT
- ECO START/STOPP ANLAGE
- RADIO MIT MP3 WIEDERGABE
- iPOD/USB/SD-CARD/AUX-IN ANSCHLUSS
- BLUETOOTH-FREISPRECHEINRICHTUNG MIT AUDIOSTREAMING
- LAUTSPRECHER VORN UND IM FOND
- ARMAUFLAGEN + GETRÄNKEHALTER
- VARIABLES SITZSYSTEM MIT 8 SITZPLÄTZEN IN 3 SITZREIHEN
- KOMFORTFAHRER- UND BEIFAHRERSITZ IN 1TER SITZREIHE
- ZWEIERSITZBANK MIT KLAPPBAREN AUSSENSITZ IN 2TER SITZREIHE
- DREIERSITZBANK IN 3TER SITZREIHE
- ZENTRALVERRIEGELUNG MIT FERNBEDIENUNG
- EINPARKHILFE VORN UND HINTEN (PARK-ASSIST)
- BERGANFAHRHILFE
- ATTENTIONASSIST (MÜDIGKEITSWARNER)
- FAHRLICHTASSISTENT+ADAPTIVES BREMSLICHT
- ANTI-BLOCKIER-SYSTEM (ABS)+ (ASR)
- ELEKTRONISCHES-STABILITÄTS-PROGRAMM (ESP)
- REIFEN-DRUCK-KONTROLLE (RDK)
- FAHRER-, BEIFAHRER-, KOPF-, SEITEN- UND BECKENAIRBAGS
- ELEKTRONISCHE WEGFAHRSPERRE
- EINBRUCH- UND DIEBSTAHLWARNANLAGE
- TAGFAHRLICHT+UMFELDBELEUCHTUNG
- BEHEIZBARE SCHEIBENWASCHDÜSEN
- SCHIEBETÜR BEIFAHRERSEITE
- WÄRMESCHUTZVERLASUNG
- ABGEDUNKELTE SCHEIBEN IM FOND (SCHWARZGLAS)
- LEICHTMETALLFELGEN MIT SOMMERREIFEN
- KRAFTSTOFFTANKVOLUMEN VERGRÖSSERT
- KRAFTSTOFFFILTER MIT WASSERABSCHEIDER
- PUFFERBATTERIE FÜR STARTVORGANG
- RESERVERAD MIT WAGENHEBER
- BLUE EFFICENCY PAKET
- GPS TRACKING
- Warndreieck, Verbandskasten, Bedienungsanleitung befinden sich im Fahrzeug
- Das Kraftfahrzeug wird mit vollem Tank übergeben. Der Motor ist nach Herstellerangaben mit Motoröl befüllt werden
- Es bestehen für das Fahrzeug die folgenden Versicherungen
- Gegenstand des Mietvertrages ist folgendes Kraftfahrzeug
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Zustand des Fahrzeuges
- Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicheren Zustand.
- Das Fahrzeug ist innen und außen fachgerecht gereinigt.
- Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden Übergabeprotokoll. Das Protokoll wird Bestandteil dieses Vertrages. Die aufgeführten Beschädigungen beeinträchtigen die Gebrauchstauglichkeit nicht.
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Übergabe, Mietdauer
- Übergabe
- Wenn nicht anderweitig vereinbart :
- holt der Mieter das Fahrzeug am Postrelais/Hofladen in Oudler ab und bringt es dorthin zurück.
- findet die Übergabe an den offiziellen Öffnungszeiten des Hofladens statt
- Wenn nicht anderweitig vereinbart :
- Das Mietverhältnis beginnt mit der Abholung des Fahrzeuges und endet mit der Rückgabe
- Übergabe
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Miete, Kaution
- Für die ordnungsgemäße Benutzung des Fahrzeugs, während der vereinbarten Mietzeit ergibt sich der Gesamtmietpreis.
- Der Gesamtmietpreis ist für die angegebene Kilometerleistung ausgelegt. Jeder weitere Kilometer wird mit zusätzlich 0,30€ incl. MWSt. berechnet.
- Der Vermieter ist berechtigt, vor Überlassung des Fahrzeuges an den Mieter eine Kaution in vereinbarter Höhe zu verlangen. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis resultieren.
- Der Vermieter überlässt das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank bzw. im Übergabeprotokoll angegebenen Menge. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit mindestens dem gleichen Tankinhalt, welcher im Übergabeprotokoll angegeben ist, zurückzugeben. Geht der Tankinhalt bei der Rückgabe darüber hinaus, besteht für den Mieter kein Anspruch auf Erstattung. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht mit im Übergabeprotokoll angegebenen Menge zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter unter Berücksichtigung des für den Vermieter erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwandes berechnet.
- Die Mietzahlung ist fällig bei der Abholung
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Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges
- Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung
- Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend den Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet er sich den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
- Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Möchte der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken:
- Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten
- Teilnahmen an Geländefahrten
- Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
- Das Rauchen im Fahrzeug ist zu unterlassen.
- Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und dass kein Fahrverbot besteht.
- Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.
- Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.
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Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen
- Der Mieter ist berechtigt, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen (bis 50,00€) selbst auszuführen (z.B. Austausch einer Glühbirne) bzw. durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters. Nach Vorlage der Rechnung und/oder des ggf. ausgetauschten Teils, erstattet der Vermieter dem Mieter die Kosten, sofern nicht der Mieter durch ein Fehlverhalten (z.B. Bedienungsfehler) den Defekt selbst herbeigeführt hat. Der Arbeitsaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.
- Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen.
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Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung
- Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen. Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben, der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.
- Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden des Unfallgegners, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.
- Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus §7 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.
- Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
- Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.
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Besondere Vereinbarungen / Nebenabkommen
- Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht